ONNO e.V. - Satzung 



Satzung des ONNO e.V.

§1
Name und Sitz

1.1. 
Der Verein führt den Namen “ONNO – das ostfriesische Netzwerk für Ökologie –Region - Zukunft“, 
abgekürzt ONNO e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

1.2.
Sitz des Vereins ist Rhauderfehn - Ostfriesland.

1.3. 
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

1.4. 
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2
Vereinszweck

2.1.
2.1.1. 
Gegenstand des Vereins ist 
  • die Förderung von Volks- und Berufsbildung,
  • der Verbraucherschutz und die Verbraucherberatung,
  • die Förderung der Wissenschaft zur nachhaltigen Regionalentwicklung und nachhaltigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und
  • der Umweltschutz
in der bzw. für die strukturschwache Region „Ostfriesland“.

2.1.2.
Die Förderung von Volksbildung, des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung wird durch planmäßig stattfindende Aufklärungs-, Beratungs-, Informations- und Diskussionsveranstaltungen, durch Herausgabe von Informationsmaterialien, durch Bereitstellung von Informationen und sonstige Beratung verwirklicht. Diese zuvor genannte Bildung und Beratung erfolgt stets öffentlich und richtet sich vorrangig an Verbraucher und Unternehmen. Für die Teilnahme an Bildungs- und Beratungsveranstaltungen erhebt der Verein allenfalls ein Entgelt zur Deckung der veranstaltungsbezogenen Kosten.
Darüber hinaus beteiligt sich der Verein an der Durchführung und Umsetzung öffentlich ausgeschriebener, wissenschaftlicher Forschungsprojekte, soweit diese Projekte durch die Satzungszwecke gedeckt sind und dazu dienen, diese besonders förderungswürdigen Ziele zu verwirklichen. 
Die regionale Berufsbildung erfolgt durch Bildungsangebote verschiedener Art, um besondere Gruppen der einheimischen Bevölkerung der strukturschwachen Region „Ostfriesland“ einen nachhaltigen (Wieder-)Einstieg in ein Beschäftigungsverhältnis unter Berücksichtigung regionale Besonderheiten zu ermöglichen. 

2.1.3. 
Die Förderung der Wissenschaft erfolgt durch die enge Zusammenarbeit mit den Hochschulen der Region, um die wissenschaftlichen Ergebnisse, insbesondere für die ökologische Regionalentwicklung, d.h. für den Umweltschutz nutzbar zu machen. Als Hochschulen der Region gelten insbesondere die Carl-von-Ossietzky Universität, Oldenburg sowie die Fachhochschule Oldenburg-Ostfriesland an den Standorten Oldenburg, Emden und Wilhelmshaven.
Weiterhin erfolgt die Förderung der Wissenschaft dadurch, dass den Studenten, insbesondere von den Hochschulen der Region, die Möglichkeit gegeben wird, projekt- und praxisbezogene Forschungs- oder Prüfungsarbeiten zu absolvieren.

2.1.4.
Zur Förderung des Umweltschutzes in der Region Ostfriesland, ist es das Ziel des Vereins, aktiven Umweltschutz durch Aufklärung der einheimischen Bevölkerung, Touristen und lokaler Unternehmen zu erreichen. Hierzu werden Arbeits- und Forschungsergebnisse des Vereins, die offensichtlich dazu geeignet sind, dem Umweltschutz in der Region Ostfriesland zu dienen, werden im Rahmen einer Bildungsförderung zur weiteren Aufklärung verwendet und publiziert. 

2.1.5.
Sämtliche aus der Vereinstätigkeit gewonnenen Forschungsergebnisse werden der Allgemeinheit stets im Rahmen der zuvor genannten Veranstaltungen, Informations- und Beratungsangeboten zugänglich gemacht und zielgerichtet zur Volks- und Berufsbildung, zum Verbraucherschutz und -beratung, sowie zur Förderung von Wissenschaft und dem Umweltschutz in der Praxis eingesetzt.

2.2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.3.
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Mittel und aus Einnahmen für Bildungs- und Forschungsveranstaltungen.

2.4.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des Vereins. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern, sowie der Auflösung des Vereins, bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden und sonstiger Zuwendungen.

2.5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§4
Geschäftsjahr

4.1.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.2.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauf folgenden 31. Dezember (Rumpfgeschäftsjahr).

§5
Mitgliedschaft

5.1.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder.

5.2.
Ordentliche Mitglieder werden aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages aufgenommen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

5.3.
Die Mitgliedschaft endet
  • Mit dem Tod des Mitgliedes,
  • Durch den freiwilligen Austritt,
  • Durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • Durch Ausschluss aus dem Verein,
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung an die letzte bekannte Anschrift mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.

§6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§7
Organe des Vereins
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

§8
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und hat bis zu vier weitere Mitglieder:
  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§9
Amtsdauer des Vorstandes

9.1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

9.2.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§10
Beschlussfassung des Vorstandes

10.1.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder über elektronische Medien einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

10.2.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

10.3.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich oder über elektronische Medien gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§11
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit jeweils einer Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit, soweit nicht über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins entschieden wird. Im letztgenannten Falle ist eine Mehrheit von ¾ der ordentlichen Mitglieder der Versammlung erforderlich. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das von dem Vorsitzenden unterschrieben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 12
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§13
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

13.1.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

13.2.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

13.3.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, 
wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

13.4.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.

13.5.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

13.6.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Streichung eines Mitgliedes bedarf zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.

13.7.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

13.8.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§14
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt werden.

§15
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 15 entsprechend.

§16
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

16.1.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

16.2.
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein und zwar an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V.; dieser hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden.